1. Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht gesondert in Bezug genommen worden sind. Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachstehend Besteller – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis und werden kostenlos abgegeben.
- Zusagen hinsichtlich der Menge, der Liefertermine und Preise sind nur dann rechtsverbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Als schriftliche Bestätigung gelten auch Lieferschein oder Rechnung. Die durch Handelsvertreter vermittelten Bestellungen sind Vertragsangebote, für deren rechtsgültige Annahme wir uns die schriftliche Bestätigung vorbehalten.
- Sämtliche Zeichnungen, Abbildungen sowie alle Maße, Leistungsangaben und sonstige Zahlenangaben, die in unseren Prospekten, Drucksachen oder sonstigen Datenträgern enthalten sind, sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich von uns bestätigt. Sämtliche Angaben und technische Daten sind vom Käufer für die konkrete Anwendung zu überprüfen.
- Die Änderung vertraglicher Vereinbarungen ist nur mit unserer Zustimmung und nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen möglich.
3. Preise
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
- Wir sind berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen von Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben, sofern die Angebotsgültigkeit überschritten wurde.
- Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung und beinhalten nicht die Transport – und Verpackungskosten und auch nicht die Kosten für eine etwaige Transportversicherung, die nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers abgeschlossen wird. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
- Leihverpackungen können zurückgeführt werden.
4. Zahlung / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht
- Unsere Rechnungen sind nach den vereinbarten Bedingungen zu bezahlen. Die Kosten der Überweisung trägt der Besteller. Eingehende Zahlungen des Bestellers werden nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.
- Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gemäß § 288 BGB zu zahlen. Weisen wir einen höheren Verzugsschaden nach, so bleibt uns dessen Geltendmachung vorbehalten.
- Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn wir zu ihrer Begleichung zahlungshalber Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.
- Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.
- Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Inkassoberechtigt sind nur unsere Angestellten und Vertreter mit schriftlicher Vollmacht.
- Wir sind uneingeschränkt berechtigt, unsere Forderung an Dritte abzutreten.
- Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind vom Käufer zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Wir behalten uns vor, Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben.
5. Lieferzeit / Lieferung / Versand
- Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd. Unsere Lieferfristen beginnen mit der Bestellannahme und Eingang der vereinbarten Anzahlung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen Beibringung von Seiten des Bestellers zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind.
- Richtige und rechtzeitige Selbstanlieferung bleibt vorbehalten. Lieferverzögerungen, die aufgrund nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstanlieferung entstehen, zeigen wir dem Besteller baldmöglichst an.
- Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen führen zu einer Unterbrechung der Lieferfristen, die nach Verständigung über die gewünschten Änderungen vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Vereinbarungen neu beginnen.
- Die Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist.Für den Fall, dass die Ware von uns zu versenden ist, gilt als Liefertag der Tag der Versendung.Ist Abholung vereinbart, gilt als Tag der Lieferung der Tag der Meldung der Versandbereitschaft.
- Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
- Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch ein geeignetes Beförderungsmittel und, wenn nicht anders vereinbart, auf Rechnung des Käufers. Verpackungsmaterial hat der Käufer auf eigene Kosten zu entsorgen. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen.Die Lieferung erfolgt – auch wenn wir die Frachtkosten etwa durch die Vereinbarung frei Haus tragen – stets auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werks auf den Käufer über.
- Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug gegen uns können nur gemäß Ziffer 7.2 geltend gemacht werden.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
6. Kennzeichnung
Bei abweichendem Orts- und Handelsbrauch ist die richtige Kennzeichnung bei Weiterverkauf der Ware Aufgabe des Bestellers.
7. Mängelansprüche / Schadensersatz
- Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
- Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 377 HGB bleibt unberührt.Unsere Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden.Fernerhin übernehmen wir keine Haftung – gleich welcher Art – für die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, Abnutzung durch natürlichen Verschleiß oder nachlässige Behandlung, z.B. übermäßige Beanspruchung; Schäden durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf unserem Verschulden beruhen.
- Wir, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, haften nur dann unbeschränkt auf Schadensersatz, wenn der Schadensersatzanspruch des Bestellers
a) auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
b) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder
c) auf dem Produkthaftungsgesetz oder
d) auf der Verletzung einer Garantie, insbesondere der Nichteinhaltung einer Beschaffungsgarantie
beruht. Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, haften wir im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schadens. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen. Ferner sind vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, sind ausgeschlossen.
8. Verjährung von Mängelansprüchen
Ansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
- es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 479 BGB oder
- der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder
- es handelt sich um Schadensersatzansprüche, die nicht gemäß Ziffer 7.2 ausgeschlossen sind oder
- bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.In den Fällen 1 bis 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.
9. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.Ferner behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezahlt sind.
- Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.
Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
b) Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.
Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab.
Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.
Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung vorbehält.
d) Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
e) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.
- Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
- Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
- Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.
10. Rechtswahl / Erfüllungsort / Gerichtsstand
- Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG).
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.